Angebot für das weitere Umfeld
Menschenhandel und Ausbeutung passieren inmitten unserer Gesellschaft. Unser Beratungsangebot richtet sich daher auch an die allgemeine Bevölkerung.
Jede*r kann in die Situation kommen, dies zu bemerken: Du hast etwas beobachtet, das auf Menschenhandel schließen lässt? Du hast ein ungutes Bauchgefühl, aber weißt nicht, an wen du dich wenden kannst? Du hast den Verdacht, dass Personen zum Betteln gezwungen werden? Du hast eine Kollegin, die den Anschein macht, als müsste sie ihren Lohn abgeben? Du kennst jemanden, der oder die zu einer Heirat gezwungen wird?
Die folgenden Begriffe sind verschiedene Ausbeutungsformen, die im Zusammenhang mit Menschenhandel verbreitet sind.
Wenn die Zwangslage oder Hilflosigkeit einer Person ausgenutzt wird, um sie dazu zu bringen, in der Prostitution zu arbeiten oder andere sexuelle Dienstleistungen, durch die sie ausgebeutet wird, anzubieten, spricht man von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution.
Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung lässt sich in drei Schritte aufteilen:
- Anwerbung (Menschenhandel)
- Veranlassen der ausbeuterischen Tätigkeit (Zwangsprostitution)
- Ausbeutung
Nach § 232 (1) a des deutschen Strafgesetzbuches liegt Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung dann vor, wenn die persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder Hilflosigkeit einer Person aufgrund des Aufenthaltes in einem fremden Land ausgenutzt wird, und diese Person mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung angeworben, transportiert oder beherbergt wird.
Das Veranlassen der ausbeuterischen Tätigkeit ist unter § 232a StGB als Zwangsprostitution erfasst. Diese beinhaltet, die betroffene Person dazu zu bringen, die Prostitution oder sexuelle Tätigkeit aus- oder fortzuführen, und zwar unter Ausnützung deren Zwangslage, deren hilfloser Lage, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder deren jugendlichen Alter unter 21 Jahren. Die Person, die zur Prostitution zwingt, muss nicht dieselbe Person sein, die die Anwerbung oder den Transport übernommen hat.
- § 233a StGB deckt Fälle ab, in denen die sexuelle Ausbeutung oder andere Formen des Menschenhandels unter Ausnutzung von Freiheitsberaubung, d.h. Einsperren, stattfindet.
Der Menschenhandel in die sexuelle Ausbeutung kann Migrant*innen, als auch in Deutschland geborene und aufgewachsene Personen betreffen. Die Staatsangehörigkeit ist dabei unerheblich, auch ein Grenzübertritt muss nicht stattfinden.
Die Anwerbung geschieht oft unter Täuschung, sodass Betroffene beispielsweise durch Inserate über die Art der Tätigkeit oder die Arbeitsbedingungen getäuscht werden. So kann es vorkommen, dass Betroffene dann mit Arbeitsbedingungen konfrontiert sind, denen sie vorher nicht zugestimmt haben und dass sie gezwungen werden, unter diesen Bedingungen sexuelle Dienstleistungen anzubieten. Weitere Mittel des Zwangs können bspw. sein: Entwendung der Ausweispapiere, physische oder psychische Gewalt, Entzug von Nahrung, Nötigung, Erpressung, Überwachung, Drohungen gegenüber der Familie oder die teilweise oder vollständige Abgabe der Einnahmen.
Uns ist bewusst, dass die Themen Menschenhandel und insbesondere sexuelle Ausbeutung gesellschaftlich und politisch stark debattiert werden. Wir legen großen Wert auf die Differenzierung zwischen sexueller Ausbeutung und Sexarbeit bzw. Prostitution. Für Informationen zum Thema Sexarbeit und Prostitution wenden Sie sich bitte an entsprechende Expert*innen, z.B. an spezialisierte Fachberatungsstellen oder Berufsverbände.
Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft beinhaltet, dass jemand die Notlage, die Hilflosigkeit oder auch die fehlenden Sprachkenntnisse von Arbeitnehmer*innen ausnutzt oder sie zwingt, eine Tätigkeit auszuführen, durch die sie ausgebeutet werden. Die Betroffenen werden in ihrer Handlungsfähigkeit so weit eingeschränkt, dass sie nicht mehr frei über ihre Arbeitskraft verfügen können. Sie werden nicht oder nicht angemessen entlohnt und müssen unter schlechten oder sogar gefährlichen Bedingungen arbeiten.
Strafrechtlich ist diese Form des Menschenhandels unter § 232 StGB (Menschenhandel), § 232b StGB (Zwangsarbeit), §233 StGB (Ausbeutung der Arbeitskraft) und §233 a StGB (Ausbeutung der Arbeitskraft unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) geregelt. Die Übergänge zwischen den verschiedenen Formen sind häufig fließend.
Vereinfacht kann Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung in drei Handlungen aufgeteilt werden:
- Anwerbung (Menschenhandel)
- Veranlassen der ausbeuterischen Tätigkeit (Zwangsarbeit)
- Ausbeutung (Ausbeutung der Arbeitskraft durch zu geringe Bezahlung, gefährliche Arbeitsbedingungen, Vorenthalten des Lohnes)
Anwerbung, Transport und Ausbeutung der Betroffenen erfolgen ähnlich wie beim Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung, und beide Ausbeutungsformen können auch parallel oder nacheinander stattfinden. Die Menschenhändler*innen nutzen materielle Notlagen, sowie die psychische oder soziale Vulnerabilität ihrer Opfer aus. Die Betroffenen werden mit falschen Versprechungen auf lukrative Arbeit davon überzeugt, das Risiko einzugehen, im Ausland zu arbeiten. Die Menschenhändler*innen präsentieren sich unter Umständen als erfolgreiche Unternehmer*innen oder mächtige Vermittler*innen. Sie legen oft Arbeitsverträge mit fiktiven Unternehmen vor. Die Verträge täuschen häufig falsche Tatsachen vor, z.B. dass die Betroffenen krankenversichert wären oder es wird eine viel kürzere Arbeitszeit angegeben, als zu leisten ist.
Schuldknechtschaft ist keine seltene Praxis. In solchen Fällen werden die Betroffene nicht gebeten, Vermittlung, Transport, Verpflegung und/ oder Unterkunft im Voraus zu bezahlen, sondern erst, nachdem sie ihr erstes Gehalt erhalten haben. Zu dem Zeitpunkt, an dem sie den Lohn erhalten sollten, werden ihre angeblichen Schulden so hoch beziffert, dass sie von ihnen nicht abgezahlt werden können. Oftmals werden die Betroffenen auch um ihre Bezahlung betrogen oder vertröstet oder sie erhalten nur Teilzahlungen. Für die Unterbringung in miserablen, nicht selten gesundheitsgefährdenden Räumlichkeiten werden hohe Mieten in Rechnung gestellt, wie auch für die Versorgung durch die Arbeitgeber*innen. Im Laufe der Monate wachsen die Schulden rasch, sind für die Betroffenen undurchsichtig und nicht kontrollierbar und erreichen nicht selten exorbitant hohe Beträge.
Arbeitsausbeutung kann alle Geschlechter betreffen. Während Männer meist in der Landwirtschaft, in Fabriken, in Schlachthöfen, im Speditionsgewerbe oder auf Baustellen tätig sind, werden Frauen häufig in der Landwirtschaft, im Tourismus (Hotels und Pensionen), von Reinigungsbetrieben, in der häuslichen Altenpflege mit 24- Stunden- Betreuung, in der Gastronomie (Restaurants und Fast Food) sowie in Haushalten von Familien (häufig in diplomatischen Haushalten) ausgebeutet.
Die Arbeitsbedingungen sind hart – überlange Arbeitszeiten, oft körperlich sehr anstrengende Arbeit, fehlender Gesundheitsschutz, zu wenig Ruhezeit und Pausen, wenig und kontrollierte Freizeit, erheblich geringere Löhne als marktüblich oder gar keine Entlohnung sind typische Merkmale der Ausbeutungssituation. In vielen Fällen besteht in Deutschland kein Schutz durch eine Krankenversicherung oder Unfallversicherung, und es wird von den Arbeitgebern keine Sozialversicherung gezahlt.
Neben der körperlichen Erschöpfung belasten die scheinbare Ausweglosigkeit, das Gefühl der Hilflosigkeit und die Enttäuschung, die zu Hause gebliebene Familie nicht unterstützen zu können. Die Situation wird von den Betroffenen als traumatisch erfahren. Ein Ausbruch aus der Ausbeutungskette ist für die Betroffenen fast unmöglich. Einerseits führen bspw. das niedrige Bildungsniveau und die fehlenden Sprachkenntnisse zu Kommunikationsbarrieren. Andererseits können die Bedrohungen, die von den Menschenhändler*innen und deren Netzwerken ausgehen, in Zusammenhang mit weiteren manipulativen Mitteln komplexe Abhängigkeitsverhältnisse erzeugen.
Betteln an sich stellt in Deutschland keinen Straftatbestand dar, solange keine gesonderten kommunalen Verbote ausgesprochen wurden und keine Ausbeutung durch andere vorliegt.
Die „Ausbeutung bei der Ausübung der Betteltätigkeit“ stellt zudem erst seit der Neufassung der strafrechtlichen Vorschriften zum Menschenhandel im Jahr 2016 einen eigenen Straftatbestand dar.
Ausbeutung ist dann gegeben, wenn Personen zum Betteln und zur Abgabe erlangter Einkünfte gezwungen werden und wenn dabei von Täter*innen eine wirtschaftliche oder persönliche Zwangslage und die Hilflosigkeit sowie Unkenntnis über die Gegebenheiten in Deutschland ausgenutzt wird. Betroffene von Zwangsbettelei sind häufig neben gesundheitsgefährdenden Bedingungen während der Arbeit, von Gewalt und Nahrungsentzug durch die Täter*innen betroffen. Die Unterbringung der Betroffenen ist in vielen Fällen sehr schlecht, da sie häufig in Abbruchhäusern, Zelten, öffentlichen Räumen schlafen und leben müssen; auch in Obdachlosen-Unterkünften kommen Betroffene häufig unter.
Oft sind es organisierte kriminelle Strukturen, welche Bettler*innen gezielt einsetzen und ausbeuten.
Wichtig zu erwähnen ist, dass bei der Ausbeutung der Betteltätigkeit nicht selten familiäre Bindungen zwischen den Ausbeuter*innen und den Ausgebeuteten bestehen. Der Kontakt ist dadurch häufig sehr eng, da die Täter*innen Mitglieder derselben Gemeinschaft oder Familie sind und dies wiederum als Druckmittel nutzen.
Bei den Betroffenen handelt es sich überwiegend um sehr arme Menschen, oft ältere Menschen oder Personen mit körperlichen und / oder geistigen Behinderungen, wobei diese, neben dem Einsatz von Kindern, gezielt genutzt werden sollen, um Mitleid bei Passant*innen zu erregen. Kinder werden daher in dieser Ausbeutungsform häufig gemeinsam mit deren Eltern ausgebeutet. Zudem werden die Betroffenen während des Bettelns überwacht und kontrolliert, was bedeutet, dass sie selbst bei widrigen Bedingungen, wie Nässe und Kälte, über viele Stunden ausharren müssen.
Es ist für Außenstehende schwer zu erkennen, ob eine Person für den eigenen Lebensunterhalt bettelt oder ausgebeutet wird. Ein Hinweis auf Menschenhandel zur Bettelei liegt auch vor, wenn Personen zu dem Ort gebracht werden, an dem sie betteln, und wieder abgeholt werden.
Angesichts der bestehenden Abhängigkeit zu den Menschenhändler*innen und der eigenen Handlungsunfähigkeit ist es für die Betroffenen sehr schwer, auszubrechen. Bei Interventionen durch Dritte zeigen die Betroffenen oftmals aus Angst vor den Täter*innen mangelnde Kooperation, verweigern Hilfe und Unterstützung ist auch aufgrund möglicher körperlicher und/ oder psychischer Probleme der Betroffenen eine Herausforderung.
Gemäß der Richtlinie 2011/36/EU, sollte der Begriff „Ausbeutung strafbarer Handlungen“ als Ausnutzung einer Person zur Begehung von illegalen Handlungen wie z.B. Taschendiebstahl, Ladendiebstahl, Drogenhandel und sonstigen ähnlichen Handlungen verstanden werden, die unter Strafe stehen und der Erzielung eines finanziellen Gewinns dienen.“[1]
Das deutsche Strafrecht stellt sowohl die Anwerbung und den Transport, die Beherbergung etc. zum Zwecke der Ausbeutung strafbarer Handlungen (StGB §232, (1)d), als auch die Ausbeutung dieser Handlungen (StGB §233, (1) 3 (Ausbeutung der Arbeitskraft) unter Strafe.
Mit dem Zweck der Ausbeutung strafbarer Handlungen suchen sich Täter*innen gezielt Personen, die dazu gezwungen werden können, Straftaten wie Diebstahl, Drogenhandel oder Kreditkartenbetrug zu begehen. Ziel der Täter*innen ist es, einen finanziellen Gewinn durch die Straftat zu erlangen, ohne die Tat selbst zu begehen. Der Vorteil für die Menschenhändler*innen ist dabei, dass die Betroffenen sich strafbar machen und damit wiederum erpresst werden können. Die Täter*innen drohen den Betroffenen mit Polizei und Gefängnis.
Täter*innen gehen häufig so vor, dass die Betroffenen anfänglich zu geringfügigen Straftaten gezwungen werden. Nachdem Betroffene „trainiert” wurden, Straftaten zu begehen, ohne dabei erwischt zu werden, zwingen die Täter*innen sie zu schwereren kriminellen Taten.
Um zu vermeiden, dass Betroffene von Menschenhandel, für die unter Zwang begangenen Straftaten bestraft werden, sieht die von Deutschland gezeichnete EU-Richtlinie gemäß Artikel 8 einen „Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer“, vor.
Quelle:
[1] RICHTLINIE 2011/36/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (PDF-Datei)
Eine Zwangsheirat liegt vor, wenn eine Ehe gegen den Willen einer oder beider Personen geschlossen wird. Ein oder beide Ehepartner*innen werden hierbei mittels psychischem Druck bis hin zu massiver physischer Gewalt zur Ehe gezwungen.
Betroffene sind in vielen Fällen minderjährig, weshalb die Eheschließung laut UN- Kinderrechtskonvention als sogenannte Kinderehe gewertet wird. Kinderehen sind ebenfalls eine Form der Zwangsverheiratung, da sich Minderjährige noch nicht angemessen wehren, geschweige denn die Folgen einer Verheiratung abschätzen können.
Zwangsverheiratung ist in Deutschland zudem seit dem 19.02.2005 strafrechtlich als schwere Form der Nötigung verboten.
Zwangsverheiratung verstößt gegen das Recht auf Freiheit der Eheschließung, wie es u.a. in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen 48 (Artikel 16 Absatz 2) verankert ist. Dieses Recht findet sich darüber hinaus in den Grundrechten der Bundesrepublik Deutschland (Art. 6, Abs. 1). Eine erzwungene Verheiratung hat weitreichende Konsequenzen für die Lebens- und Entfaltungschancen sowie die psychische Gesundheit der Betroffenen.
Arrangierte Ehen sind in vielen Ländern der Welt Tradition. Die Eltern suchen nach geeigneten Ehepartnern und -partnerinnen für die Kinder und schalten teilweise Heiratsvermittler*innen ein. Wenn die Tochter oder der Sohn mit der Vermittlung und der Partnerwahl einverstanden sind und die Hochzeit wünschen, ist diese Verbindung keine Zwangsheirat, sondern eine arrangierte Ehe. Die Abgrenzung ist in der Praxis häufig schwierig und die Grenzen fließend.
„Illegale Adoption“ bezeichnet eine rechtswidrige Vermittlung oder Übertragung eines Kindes zur dauerhaften Aufnahme in einer Familie gegen Entgelt, ohne dass sich an geltende gesetzliche Verfahren gehalten wird. Hierbei steht nicht das Kindeswohl im Vordergrund, sondern lediglich die finanziellen oder persönlichen Interessen Dritter.
Mit der EU-Richtlinie 2024/1712 wird die illegale Adoption offiziell als Form der Ausbeutung im Sinne des Menschenhandels anerkannt. Dies verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten zur strafrechtlichen Verfolgung. In Deutschland ist dies unter § 236 StGB als „Kinderhandel“ strafbar. Besonders schwer wiegt die Tat, wenn sie gewerbsmäßig erfolgt oder das Kind körperlich oder seelisch geschädigt wird.
Meist werden offizielle Adoptionsverfahren umgangen, indem Kinder unter falschen Angaben ihrer Herkunft gegen Entgelt in privaten Verfahren vermittelt werden. Die Adoptivfamilien lassen sich teils unwissentlich auf illegale Adoptionsverfahren ein.
Oft wird die vulnerable Lage der Herkunftsfamilien von Menschenhändler*innen ausgenutzt, um sie zur Abgabe/ zum Verkauf des Kindes zu drängen. Ausgelöst durch wirtschaftliche und soziale Notlagen werden Kinder teilweise gezielt in die Welt gesetzt, um sie zur Adoption freigeben zu können.
Hinweise auf eine illegale Adoption können neben dem Umgehen offizieller, gesetzlich geregelter Adoptionsverfahren sein, dass Familienverhältnisse vorgetäuscht werden und Kinder aus dem Ausland „mitgenommen“ werden
Bei einer Leihmutterschaft wird ein Kind für andere Menschen ausgetragen, welche Eltern werden möchten. In vielen Ländern ist dieser Vorgang gesetzlich erlaubt und geregelt (z.B. USA, Portugal, Griechenland).
„Ausbeuterische Leihmutterschaft“ hingegen liegt vor, wenn eine Person durch Zwang, Täuschung oder Ausnutzung ihrer vulnerablen Lebenssituation dazu gebracht wird, eine Schwangerschaft für Dritte zu übernehmen. Hierbei werden häufig vulnerable Lebenssituationen ausgenutzt und Geld oder andere Dinge versprochen – diese Versprechungen bzw. Absprachen werden jedoch nicht eingehalten. Auch wissen die betroffenen Personen meist nicht, was mit ihnen oder dem Kind passiert, da sie gezielt schlecht informiert und getäuscht werden.
Mit der EU-Richtlinie 2024/1712 ist die ausbeuterische Leihmutterschaft als Form der Ausbeutung im Kontext des Menschenhandels anerkannt, was die EU-Mitgliedsstaaten zur strafrechtlichen Verfolgung verpflichtet. Die Richtlinie muss in Deutschland spätestens im Jahr 2026 in nationales Gesetz übertragen werden. Leihmutterschaft in Deutschland ist aktuell grundsätzlich verboten. Im Embryonenschutzgesetz sowie im Adoptionsvermittlungsgesetz ist geregelt, dass sich die an der Organisation und Durchführung beteiligten Fachkräfte sowie Vermittler*innen strafbar machen. Die werdenden Eltern sowie die austragende Person können im Fall einer Gefährdung des Kindeswohls belangt werden.
„Illegale Organentnahme“ bezeichnet die rechtswidrige Entnahme und den darauffolgenden Handel mit menschlichen Organen (häufig Niere oder Leber) zum Zweck der Transplantation, ohne Zustimmung der betroffenen Person. Als Form der Ausbeutung im Menschenhandelskontext müssen hier die entsprechenden Tatbestände des Menschenhandels zutreffen: Die Betroffenen sind bspw. unvollständig oder falsch informiert oder stimmen einer Transplantation nur unter Zwang bzw. aufgrund einer Notlage zu. Die Entnahme wird aufgrund finanziellen oder persönlichen Profits Dritter durchgeführt.
Meist werden Menschen in prekären Lebenslagen gezielt angesprochen oder unter Druck gesetzt, ein Organ gegen Entgelt oder unter falschen Versprechungen abzugeben. Die Organentnahme passiert nicht selten unter unhygienischen und schlechten Bedingungen (auch ohne ausreichende Nachsorge).
Oft werden wirtschaftliche und/ oder persönliche Notlagen durch Menschenhändler*innen ausgenutzt, um Menschen zur Organabgabe zu drängen.
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