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Eine Zwangsheirat liegt vor, wenn eine Ehe gegen den Willen einer oder beider Personen geschlossen wird. Ein oder beide Ehepartner*innen werden hierbei mittels psychischem Druck bis hin zu massiver physischer Gewalt zur Ehe gezwungen.   

Betroffene sind in vielen Fällen minderjährig, weshalb die Eheschließung laut UN- Kinderrechtskonvention als sogenannte Kinderehe gewertet wird. Kinderehen sind ebenfalls eine Form der Zwangsverheiratung, da sich Minderjährige noch nicht angemessen wehren, geschweige denn die Folgen einer Verheiratung abschätzen können.   

Zwangsverheiratung ist in Deutschland zudem seit dem 19.02.2005 strafrechtlich als schwere Form der Nötigung verboten.   

Zwangsverheiratung verstößt gegen das Recht auf Freiheit der Eheschließung, wie es u.a. in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen 48 (Artikel 16 Absatz 2) verankert ist. Dieses Recht findet sich darüber hinaus in den Grundrechten der Bundesrepublik Deutschland (Art. 6, Abs. 1). Eine erzwungene Verheiratung hat weitreichende Konsequenzen für die Lebens- und Entfaltungschancen sowie die psychische Gesundheit der Betroffenen.   

Arrangierte Ehen sind in vielen Ländern der Welt Tradition. Die Eltern suchen nach geeigneten Ehepartnern und -partnerinnen für die Kinder und schalten teilweise Heiratsvermittler*innen ein. Wenn die Tochter oder der Sohn mit der Vermittlung und der Partnerwahl einverstanden sind und die Hochzeit wünschen, ist diese Verbindung keine Zwangsheirat, sondern eine arrangierte Ehe. Die Abgrenzung ist in der Praxis häufig schwierig und die Grenzen fließend.