Notausgangssymbol
Zum Hauptinhalt springen

Wenn die Zwangslage oder Hilflosigkeit einer Person ausgenutzt wird, um sie dazu zu bringen, in der Prostitution zu arbeiten oder andere sexuelle Dienstleistungen, durch die sie ausgebeutet wird, anzubieten, spricht man von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution.   

Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung lässt sich in drei Schritte aufteilen:   

  • Anwerbung (Menschenhandel)   
  • Veranlassen der ausbeuterischen Tätigkeit (Zwangsprostitution)   
  • Ausbeutung   

Nach § 232 (1) a des deutschen Strafgesetzbuches liegt Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung dann vor, wenn die persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder Hilflosigkeit einer Person aufgrund des Aufenthaltes in einem fremden Land ausgenutzt wird, und diese Person mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung angeworben, transportiert oder beherbergt wird.   

Das Veranlassen der ausbeuterischen Tätigkeit ist unter § 232a StGB als Zwangsprostitution erfasst. Diese beinhaltet, die betroffene Person dazu zu bringen, die Prostitution oder sexuelle Tätigkeit aus- oder fortzuführen, und zwar unter Ausnützung deren Zwangslage, deren hilfloser Lage, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder deren jugendlichen Alter unter 21 Jahren. Die Person, die zur Prostitution zwingt, muss nicht dieselbe Person sein, die die Anwerbung oder den Transport übernommen hat.   

  • § 233a StGB deckt Fälle ab, in denen die sexuelle Ausbeutung oder andere Formen des Menschenhandels unter Ausnutzung von Freiheitsberaubung, d.h. Einsperren, stattfindet.   

Der Menschenhandel in die sexuelle Ausbeutung kann Migrant*innen, als auch in Deutschland geborene und aufgewachsene Personen betreffen. Die Staatsangehörigkeit ist dabei unerheblich, auch ein Grenzübertritt muss nicht stattfinden.  

Die Anwerbung geschieht oft unter Täuschung, sodass Betroffene beispielsweise durch Inserate über die Art der Tätigkeit oder die Arbeitsbedingungen getäuscht werden. So kann es vorkommen, dass Betroffene dann mit Arbeitsbedingungen konfrontiert sind, denen sie vorher nicht zugestimmt haben und dass sie gezwungen werden, unter diesen Bedingungen sexuelle Dienstleistungen anzubieten. Weitere Mittel des Zwangs können bspw. sein: Entwendung der Ausweispapiere, physische oder psychische Gewalt, Entzug von Nahrung, Nötigung, Erpressung, Überwachung, Drohungen gegenüber der Familie oder die teilweise oder vollständige Abgabe der Einnahmen.   

Uns ist bewusst, dass die Themen Menschenhandel und insbesondere sexuelle Ausbeutung gesellschaftlich und politisch stark debattiert werden. Wir legen großen Wert auf die Differenzierung zwischen sexueller Ausbeutung und Sexarbeit bzw. Prostitution. Für Informationen zum Thema Sexarbeit und Prostitution wenden Sie sich bitte an entsprechende Expert*innen, z.B. an spezialisierte Fachberatungsstellen oder Berufsverbände.