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Gemäß der Richtlinie 2011/36/EU,  sollte der Begriff „Ausbeutung strafbarer Handlungen“ als Ausnutzung einer Person zur Begehung von illegalen Handlungen wie z.B. Taschendiebstahl, Ladendiebstahl, Drogenhandel und sonstigen ähnlichen Handlungen verstanden werden, die unter Strafe stehen und der Erzielung eines finanziellen Gewinns dienen.“[1]   

Das deutsche Strafrecht stellt sowohl die Anwerbung und den Transport, die Beherbergung etc. zum Zwecke der Ausbeutung strafbarer Handlungen (StGB §232, (1)d), als auch die Ausbeutung dieser Handlungen (StGB §233, (1) 3 (Ausbeutung der Arbeitskraft) unter Strafe.   

Mit dem Zweck der Ausbeutung strafbarer Handlungen suchen sich Täter*innen gezielt Personen, die dazu gezwungen werden können, Straftaten wie Diebstahl, Drogenhandel oder Kreditkartenbetrug zu begehen. Ziel der Täter*innen ist es, einen finanziellen Gewinn durch die Straftat zu erlangen, ohne die Tat selbst zu begehen. Der Vorteil für die Menschenhändler*innen ist dabei, dass die Betroffenen sich strafbar machen und damit wiederum erpresst werden können. Die Täter*innen drohen den Betroffenen mit Polizei und Gefängnis.   

Täter*innen gehen häufig so vor, dass die Betroffenen anfänglich zu geringfügigen Straftaten gezwungen werden. Nachdem Betroffene „trainiert” wurden, Straftaten zu begehen, ohne dabei erwischt zu werden, zwingen die Täter*innen sie zu schwereren kriminellen Taten.   

Um zu vermeiden, dass Betroffene von Menschenhandel, für die unter Zwang begangenen Straftaten bestraft werden, sieht die von Deutschland gezeichnete EU-Richtlinie gemäß Artikel 8 einen „Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer“, vor.   

Quelle:   

[1] RICHTLINIE 2011/36/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (PDF-Datei)