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Betteln an sich stellt in Deutschland keinen Straftatbestand dar, solange keine gesonderten kommunalen Verbote ausgesprochen wurden und keine Ausbeutung durch andere vorliegt.  

Die „Ausbeutung bei der Ausübung der Betteltätigkeit“ stellt zudem erst seit der Neufassung der strafrechtlichen Vorschriften zum Menschenhandel im Jahr 2016 einen eigenen Straftatbestand dar.   

Ausbeutung ist dann gegeben, wenn Personen zum Betteln und zur Abgabe erlangter Einkünfte gezwungen werden und wenn dabei von Täter*innen eine wirtschaftliche oder persönliche Zwangslage und die Hilflosigkeit sowie Unkenntnis über die Gegebenheiten in Deutschland ausgenutzt wird. Betroffene von Zwangsbettelei sind häufig neben gesundheitsgefährdenden Bedingungen während der Arbeit, von Gewalt und Nahrungsentzug durch die Täter*innen betroffen. Die Unterbringung der Betroffenen ist in vielen Fällen sehr schlecht, da sie häufig in Abbruchhäusern, Zelten, öffentlichen Räumen schlafen und leben müssen; auch in Obdachlosen-Unterkünften kommen Betroffene häufig unter.  

Oft sind es organisierte kriminelle Strukturen, welche Bettler*innen gezielt einsetzen und ausbeuten.   

Wichtig zu erwähnen ist, dass bei der Ausbeutung der Betteltätigkeit nicht selten familiäre Bindungen zwischen den Ausbeuter*innen und den Ausgebeuteten bestehen. Der Kontakt ist dadurch häufig sehr eng, da die Täter*innen Mitglieder derselben Gemeinschaft oder Familie sind und dies wiederum als Druckmittel nutzen.   

Bei den Betroffenen handelt es sich überwiegend um sehr arme Menschen, oft ältere Menschen oder Personen mit körperlichen und / oder geistigen Behinderungen, wobei diese, neben dem Einsatz von Kindern, gezielt genutzt werden sollen, um Mitleid bei Passant*innen zu erregen. Kinder werden daher in dieser Ausbeutungsform häufig gemeinsam mit deren Eltern ausgebeutet. Zudem werden die Betroffenen während des Bettelns überwacht und kontrolliert, was bedeutet, dass sie selbst bei widrigen Bedingungen, wie Nässe und Kälte, über viele Stunden ausharren müssen.   

Es ist für Außenstehende schwer zu erkennen, ob eine Person für den eigenen Lebensunterhalt bettelt oder ausgebeutet wird. Ein Hinweis auf Menschenhandel zur Bettelei liegt auch vor, wenn Personen zu dem Ort gebracht werden, an dem sie betteln, und wieder abgeholt werden.  

Angesichts der bestehenden Abhängigkeit zu den Menschenhändler*innen und der eigenen Handlungsunfähigkeit ist es für die Betroffenen sehr schwer, auszubrechen. Bei Interventionen durch Dritte zeigen die Betroffenen oftmals aus Angst vor den Täter*innen mangelnde Kooperation, verweigern Hilfe und Unterstützung ist auch aufgrund möglicher körperlicher und/ oder psychischer Probleme der Betroffenen eine Herausforderung.